Schwerbehindertenausweis

20.11.08 22:39 Uhr

Schwerbehindertenausweis
Der Antrag für einen Schwerbehindertenausweis muss bei dem Versorgungsamt gestellt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich der Antragsteller wohnt. Die Adresse Ihres Versorgungsamtes finden Sie im Telefonbuch. Amtliche Antragsvordrucke sind kostenlos (auch per Post) erhältlich u.a. bei den Versorgungsämtern, Sozialämtern, Behindertenverbänden und Schwerbehindertenvertretungen in Betrieben. Im Antrag sollte man möglichst vollständige Angaben zu den Gesundheitsstörungen und ihren Folgen machen. Alle relevanten vorhandenen ärztlichen Unterlagen (z.B. ärztliche Bescheinigungen) und Bescheide bzw. Entscheidungen über die Behinderung (z.B. Rentenbescheid der Berufgenossenschaft oder des Versorgungsamtes) sollten in Kopie beigelegt werden. Erforderlich ist auch ein Lichtbild in der Größe eines Passbildes.
Sie erhalten als Antwort einen Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes, in dem Ihnen der Grad der Behinderung von 20 bis 100 und weitere besondere Merkzeichen mitgeteilt werden. Mit dem „Grad der Behinderung“ (GdB) wird die Schwere der körperlichen Einschränkung ausgedrückt. Wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt, wird Ihnen ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Weitere Merkzeichen können folgende sein:
 G Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt (gehbehindert)
 aG Außergewöhnlich gehbehindert
 H Hilflos
 Bl Blind
 B Ständige Begleitung notwendig
 RF Rundfunkgebührenbefreiung und Telefongebührenermäßigung möglich
Gegen den Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes kann innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch eingelegt werden. Es ist empfehlenswert, sich vor Ablauf dieser Frist mit seinem Arzt oder einem Experten, wie z.B. einem Rechtsanwalt oder einem Behindertenverband zu besprechen, um den Erfolg eines Widerspruchs im Einzellfall zu beurteilen. Zur Fristwahrung genügt ein einfaches Schreiben, eine ausführliche Begründung sollte dann dem Versorgungsamt innerhalb eines angemessenen Zeitraums übersandt werden. Als weiteres Rechtsmittel steht im Weiteren eine Klage vor dem Sozialgericht zur Verfügung.

Nachteilsausgleiche

 Steuererleichterungen
Behinderte haben meist typische Mehraufwendungen für die Lebenshaltung. Daher wird ihnen in der Steuererklärung unter dem Stichpunkt „Außergewöhnliche Belastungen“ ein Pauschalbetrag ohne Anrechnung der sonst üblichen zumutbaren Eigenleistung zugestanden. Die Höhe des Pauschbetrages ist abhängig von Grad der Behinderung. Mehrkosten können im einzelnen nachgewiesen werden.
Bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50 müssen zur Gewährung des Pauschbetrags weitere Voraussetzungen wie z.B. Anspruch auf Rente wegen Behinderung vorliegen. Ist der Grad der Behinderung niedriger als 25 werden keine Pauschbeträge gewährt, hier können nur tatsächliche Mehrausgaben nachgewiesen werden.
Neben dem Pauschbetrag können außerordentliche, durch einen akuten Anlass verursachte Krankheitskosten, erhöhte Werbungskosten für die Fahrt zum Arbeitsplatz, sowie unter bestimmten Umständen Aufwendungen für eine Haushaltshilfe von der Steuer abgesetzt werden.
 Auto und öffentliche Verkehrsmittel
Schwerbehinderte mit dem Kennzeichen G können sich wahlweise für eine KFZ-Steuerermäßigung um 50% oder für die „Freifahrt“ in öffentlichen Verkehrsmitteln entscheiden. Kraftfahrzeugsteuerbefreiung erhalten alle Personen mit dem Merkzeichen H,Bl oder aG im Schwerbehindertenausweis. Schwerbehinderte mit Merkzeichen aG und in bestimmten Fällen auch andere Körperbehinderte können bei ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde eine Genehmigung zu Parkerleichterungen beantragen. Mit dieser Genehmigung können Sie Ihr Auto z.B. bis zu 3 Stunden im eingeschränkten Halteverbot oder an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitlich unbegrenzt parken.
„Freifahrt“ im öffentlichen Personennahverkehr erhalten Schwerbehinderte mit den Merkzeichen aG, sowie Schwerbehinderte, die Arbeitslosenhilfe oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG erhalten. Sie können auf Antrag vom Versorgungsamt als Anlage zum Ausweis kostenlos ein Beiblatt mit einer Wertmarke erhalten, mit der sie öffentliche Nahverkehrsmittel kostenlos nutzen können. Alle anderen tatsächlich in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkten Personen können diese Wertmarke beim Versorgungsamt gegen eine Gebühr erwerben. Auch bei der Bahn gibt es eine Reihe von Vergünstigungen und Reiseerleichterungen für Schwerbehinderte. Erkundigen Sie sich am Besten direkt telefonisch bei der Deutschen Bahn oder persönlich an einem Bahnhof in Ihrer Nähe.

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Klaus J. 13.04.09 18:45 Uhr:

Hier noch einige Ergänzungen:
Die Frist für einen Widerspruch beträgt einen Monat ab Zugang des Bescheides vom Versorgungsamt (Briefumschlag aufheben wegen Poststempel).
Die gleiche Frist gilt für eine Klage vor dem Sozialgericht, falls der Widerspruch zurückgewiesen wird.
Sollte einem im Bescheid irgendetwas nicht richtig vorkommen, sofort schriftlich Widerspruch einlegen und erst dann prüfen.
Zurücknehmen kann man den Widerspruch jederzeit.
Auch hier gilt für die Klage das Gleiche.

Freifahrt in öffentlichen Verkehersmitteln gibt es erst bei Merkzeichen "G" und ab 50% Gesamt-GdB (Grad der Behinderung).
Dieser Zusatzausweis ist aber nicht kostenlos. Es wird eine jährliche Pauschale von 60 Euro erhoben (halbjährlich 30 Euro).
Dieser Freifahrtausweis gilt auch nur in Zügen, Bussen und Straßenbahnen des Personennahverkehrs, nicht aber in IC,ICE oder D-Zügen.
Außerdem gibt es (leider) immer noch Privatbetriebe, die diesen Ausweis zur kostenlosen Beförderung nicht anerkennen.

Jochen F. 14.04.09 22:56 Uhr:

Ich frage mich oft, ob sich die Beantragung eines Schwerbehindertenausweis eigentlich lohnt. Der Aufwand ist groß und der Nutzen oft fraglich.

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Doro H.
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